Nutzungsausfall
Nutzungsausfall: Die wichtigsten Fragen zur Nutzungsausfallentschädigung
Ein unverschuldeter Verkehrsunfall stellt die Betroffenen in mehrfacher Hinsicht vor große Herausforderungen. Nicht nur, dass die Schadensabwicklung mit der gegnerischen Versicherung zum Problem werden kann oder das geliebte Fahrzeug plötzlich zum Unfallwagen wird.
Wenn die Schäden so groß sind, dass das Fahrzeug nicht mehr genutzt werden kann, sind die Betroffenen möglicherweise ohne Fortbewegungsmittel. Dafür können Sie eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, sofern bestimmte Kriterien und Grundlagen erfüllt sind. Aber welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Wer zahlt die Entschädigung und in welcher Höhe? Wir klären die wichtigsten Fragen, die Sie über eine Entschädigung für den Nutzungsausfall wissen müssen.
Was ist die Nutzungsausfallentschädigung?
Ein Nutzungsausfall liegt immer dann vor, wenn das eigene Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall nicht mehr fahrbereit ist oder für die Dauer der Reparatur nicht genutzt werden kann. Weil das Auto nach aktueller Gesetzgebung einen geldwerten Bestandteil des Vermögens darstellt, entsteht ein ersatzpflichtiger Schaden. Der Fahrzeugbesitzer kann daher eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Um diese durchsetzen zu können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, die wir im folgenden Text erläutern.
Wer bezahlt den Nutzungsausfall?
Die Nutzungsausfallentschädigung wird immer von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursacher gezahlt. Demnach wird für die Erhaltung der Entschädigung bereits vorausgesetzt, dass Sie den Unfall nicht verursacht haben und auch keine Teilschuld tragen. Andernfalls steht Ihnen keine Entschädigung zu.
Wann erhalte ich eine Nutzungsausfallentschädigung?
Damit Sie eine Entschädigung für den Nutzungsausfall erhalten, müssen Sie den berechtigten Ausfall glaubhaft darstellen. Zunächst sollten Sie natürlich beweisen können, dass das Fahrzeug in der Zeit nach dem Unfall nicht fahrbereit ist. Die Schadensfeststellung durch den Gutachter sowie eine kleine Bedenkzeit, ob und wie der Schaden repariert werden soll, gilt bereits als Nutzungsausfall. Am besten lässt sich der Zeitraum, indem das Fahrzeug nicht genutzt werden kann, allerdings durch die Rechnung oder eine schriftliche Bestätigung der Werkstatt nachweisen. Darüber hinaus sollten Sie als Fahrzeugbesitzer auch nachweisen, dass Sie das Fahrzeug während der Reparaturdauer tatsächlich genutzt hätten. Es müssen demnach sowohl ein Nutzungswille als auch eine Nutzungsmöglichkeit bestehen.
Wobei handelt es sich beim Nutzungswillen?
Sie sollten nachweisen, dass für die Dauer der Reparatur ein Nutzungswille besteht, das Fahrzeug also tatsächlich genutzt worden wäre. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie täglich zur Arbeit fahren, die Kinder zur Schule bringen oder sogar einen Urlaub geplant haben, den Sie mit dem betroffenen Fahrzeug bestritten hätten. Dabei müssen die Fahrten nicht zwingend vom Fahrzeughalter durchgeführt werden. Auch durch Angehörige, beispielsweise Ehepartner, die das Auto regelmäßig nutzen, kann der Nutzungswille nachgewiesen werden. Die gegnerische Versicherung versucht gerne, den Nutzungswillen zu bestreiten, um sich der Nutzungsausfallentschädigung zu entziehen. Die Rechtsprechung sagt jedoch, dass zugelassene Fahrzeuge regelmäßig genutzt werden und somit in den meisten Fällen automatisch ein Nutzungswille vorliegt. Dennoch kommt es zur Einzelfallentscheidung. Es kann also hilfreich sein, wenn Sie die regelmäßigen Fahrten, etwa zur Arbeit, nachweisen können.
Wobei handelt es sich bei der Nutzungsmöglichkeit?
Neben einem Nutzungswillen muss auch eine Nutzungsmöglichkeit bestehen, damit die Ausfallentschädigung gezahlt wird. Der Fahrzeugbesitzer muss in der Lage sein, das Fahrzeug während der Reparaturzeit fahren zu können. Führt der unverschuldete Verkehrsunfall zu einer Krankschreibung oder sogar einem Krankenhausaufenthalt, dann hätte das Auto gar nicht bewegt werden können. Das Gleiche gilt, wenn sich der Halter im Urlaub befindet oder es ihm aufgrund anderer Umstände nicht möglich wäre, das Fahrzeug zu fahren. Die Versicherung wird sich wegen der fehlenden Nutzungsmöglichkeit gegen eine Zahlung der Entschädigung wehren. Allerdings besteht auch in diesem Fall die Möglichkeit, dass Angehörige das Fahrzeug ebenfalls nutzen könnten. Kann die Nutzungsmöglichkeit durch die Familie nachgewiesen werden, dann hat die Versicherung die Entschädigung doch zu zahlen.
Wie lange wird der Nutzungsausfall gezahlt?
Eine rechtliche Grundlage für die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung besteht nicht. Allerdings zahlen die Versicherungen nicht länger als 14 Tage für einen Nutzungsausfall des Unfallwagens. Sollte die Reparatur schneller beendet sein, dann gibt es entsprechend weniger Geld. Als Stichtag für den Beginn gilt der Zeitpunkt des Unfalls. Für die Geschädigten besteht eine Schadenminderungspflicht. Die Beseitigung des Schadens beziehungsweise die Durchführung der Reparatur darf nicht unnötig in die Länge gezogen werden, um eine höhere Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten. Wird das Fahrzeug nach der Reparatur beispielsweise nicht zügig aus der Werkstatt geholt, dann dürfen die Versicherungen die Entschädigung entsprechend anpassen und minimieren. Versicherungen machen sich diese Klausel gerne zunutze und behaupten, dass die Reparatur nicht schnellstmöglich vorgenommen wurde. Als Geschädigter sollten Sie alle Bemühungen, den Schaden beheben zu lassen, also dokumentieren. Auch Anrufprotokolle mit der Werkstatt können Sie im Streitfall retten.
Gilt die Nutzungsausfallentschädigung auch beim Totalschaden?
Sollte das Fahrzeug in Folge des Unfalls so stark beschädigt worden sein, dass ein Totalschaden vorliegt und eine Reparatur keinen Sinn macht, dann können Sie die Nutzungsausfallentschädigung trotzdem in Anspruch nehmen. Auch in diesem Fall gilt die maximale Dauer von 14 Tagen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine zusätzliche Bedenkzeit von drei Tagen verlangen. In diesem Zeitraum werden Sie natürlich kein neues Fahrzeug kaufen, allerdings sollten Sie dennoch von der Entschädigung Gebrauch machen.
Erhalte ich den Nutzungsausfall trotz Zweitwagen?
Versicherungen versuchen sich von der Pflicht der Nutzungsausfallentschädigung zu befreien, sobald der Geschädigte über einen Zweitwagen verfügt. Allerdings schließt der Besitz eines zusätzlichen Fahrzeugs den Erhalt einer Entschädigung nicht grundsätzlich aus. Wenn der Zweitwagen regelmäßig von einem Angehörigen genutzt wird und der Geschädigte das Fahrzeug während der Dauer der Reparatur nicht nutzen kann, dann steht ihm die Nutzungsausfallentschädigung trotzdem zu. Außerdem lässt sich die Entschädigung auch verlangen, wenn der Zweitwagen mit dem Unfallwagen nicht gleichwertig ist. Wurde durch den Unfall beispielsweise der Transporter beschädigt, dann ist der Kleinwagen kein ausreichender Ersatz. Auch in diesem Fall bleibt der Anspruch für eine Entschädigung seitens der Versicherung bestehen. Es lohnt sich also, trotz Zweitwagen auf den Erhalt einer Nutzungsausfallentschädigung zu beharren.
Gibt es einen Nutzungsausfall für Motorrad, Quad oder Wohnwagen?
Motorrad, Quad und Wohnwagen gehören zu den sogenannten Freizeitfahrzeugen. Diese Fahrzeuge sind von einer Nutzungsausfallentschädigung in der Regel ausgenommen, da sie keine Notwendigkeit für die Fortbewegung darstellen, sondern überwiegend für die Freizeitbeschäftigung genutzt werden. Allerdings liegt der Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung vor, wenn der Geschädigte kein Auto besitzt und nachweisen kann, dass er auf Motorrad oder Quad angewiesen ist, beispielsweise für den täglichen Weg zur Arbeit. Auch bei einem Wohnmobil kann die Versicherung zur Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung verpflichtet sein, wenn beispielsweise der Urlaub auf dem Campingplatz gebucht ist, für den das Wohnmobil tatsächlich gebraucht wird. Bei den Freizeitfahrzeugen handelt es sich um Einzelfallentscheidungen.
Was ist in der Nutzungsausfalltabelle beschrieben?
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Nutzungsausfalltabelle aus dem Jahr 1966, die auch als EurotaxSchwacke bekannt ist. Darin sind alle Fahrzeugtypen in elf unterschiedlichen Gruppen erfasst. Je teurer das Auto, desto höher die Entschädigung. Die Tagessätze liegen im Bereich von 23 Euro für einen Kleinwagen, wie einen Volkswagen Polo, und 175 Euro für einen Sportwagen, wie den Porsche 911. Allerdings werden ältere Fahrzeuge innerhalb der Gruppen zurückgestuft. Ist der Unfallwagen fünf Jahre alt, dann wird er eine Gruppe zurückgestuft, bei einem Alter von zehn Jahren sind es sogar zwei Gruppen. In welcher Gruppe sich das Fahrzeug letztlich befindet, wird vom Gutachter entschieden. Motorräder werden in einer separaten Nutzungsausfalltabelle beschrieben.
Ersatzwagen oder Nutzungsausfallentschädigung: Was lohnt sich?
Als Alternative zur Nutzungsausfallentschädigung kann auch ein Ersatz- oder Mietwagen genutzt werden. Stellt die Werkstatt für die Dauer der Reparatur beispielsweise einen kostenlosen Ersatzwagen zur Verfügung, dann kann die Entschädigung nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. Wenn Sie sich sogar für einen kostenpflichtigen Mietwagen entscheiden, dann ist Vorsicht geboten. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass Sie eine Teilschuld am Unfall tragen, dann müssen Sie auch einen Teil der Mietkosten übernehmen. Haben Sie sich hingegen für die Nutzungsausfallentschädigung entschieden, dann wird Ihnen die Entschädigung lediglich gekürzt. Sie erhalten zwar weniger Geld, allerdings fallen für Sie keine zusätzlichen Kosten an.
So erhalten Sie Ihre Nutzungsausfallentschädigung
Die Nutzungsausfallentschädigung lässt sich immer dann beantragen, wenn Sie einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur ablehnen. In diesem Fall muss ein entsprechender Antrag an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eingereicht werden, bei dem wir Ihnen gerne beratend zur Seite stehen. Der Antrag muss neben den erforderlichen Angaben zu Ihnen und Ihrem Fahrzeug auch den Unfallzeitpunkt, die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung laut Tabelle sowie Ihre Bankdaten erhalten. Außerdem sollten Sie der Versicherungen den Nutzungswillen sowie die Nutzungsmöglichkeit nachweisen. Einen Sonderfall stellt die Nutzungsausfallentschädigung bei Firmenwagen dar. In diesem Fall muss der entstandene Gewinnausfall beziehungsweise der Verlust konkret berechnet und dargelegt werden. Die Pauschale der Nutzungsausfalltabelle kommt nicht zum Tragen. Ein Anwalt für Verkehrsrecht wird helfen.
Was ist die Nutzungsausfallentschädigung?
Wer bezahlt den Nutzungsausfall?
Wann erhalte ich eine Nutzungsausfallentschädigung?
Wobei handelt es sich beim Nutzungswillen?
Wobei handelt es sich bei der Nutzungsmöglichkeit?
Wie lange wird der Nutzungsausfall gezahlt?
Gilt die Nutzungsausfallentschädigung auch beim Totalschaden?
Erhalte ich den Nutzungsausfall trotz Zweitwagen?
Gibt es einen Nutzungsausfall für Motorrad, Quad oder Wohnwagen?
Was ist in der Nutzungsausfalltabelle beschrieben?
Ersatzwagen oder Nutzungsausfallentschädigung: Was lohnt sich?
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Michael Büche
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